TY - JOUR TI - Die Mitgliedschaft im Gemeindevorstand darf österreichischen Staatsangehörigen vorbehalten bleiben AB - Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Beschränkung des passiven Wahlrechts zum niederösterreichischen Gemeindevorstand nach der niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 auf österreichische Staatsbürger/innen sowohl dem Verfassungs- als auch dem Europarecht entspricht (VfGH 25.11.2020, W I/9/2020-7). Somit kann die Mitgliedschaft im Gemeindevorstand sowie das damit oftmals verbundene Amt des/der Bürgermeisters/in grundsätzlich Österreichern/innen vorbehalten bleiben. Das Wahlrecht ist allerdings in jedem Bundesland anders ausgestaltet, wobei nur Niederösterreich, Wien, Kärnten, Oberösterreich und Vorarlberg von einem derartigen Staatsbürgervorbehalt umfassend Gebrauch gemacht haben. Die übrigen Bundesländer räumen Unionsbürgern/innen das Recht ein, zumindest zu einem einfachen Mitglied des Gemeindevorstands gewählt zu werden. DO - 'na' SP - 197 EP - 202 PY - 2021-01-01 JO - Recht und Finanzen der Gemeinden (RFG) AU - Kraschowetz, Daniela ER -